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Kroatisches Erbrecht

Bei weitergehenden Fragen und für genauere Angaben können Sie uns gerne kontaktieren.

Mittlerweile nähert sich die erste Generation der sogenannten Gastarbeiter aus den Fünfziger und Sechziger Jahren einem Alter, in dem die Konfrontation mit dem eigenen Tod zunehmend Raum einnimmt. Zwangsläufig stellt sich auch die Frage, was mit den eigenen Nachlass passieren soll. Kompliziert wird die Sache dann, wenn sich der Nachlass in zwei Ländern befindet: in der Bundesrepublik Deutschland und in dem Herkunftsland. In dieser Situation befinden sich auch viele Bürger der Republik Kroatien, die in der Bundesrepublik Deutschland leben. Mit Blick auf das deutsche Erbrecht gibt es viele Beratungsmöglichkeiten, wir möchten ergänzend auch einen kurzen Überblick über wesentliche Aspekte des kroatischen Erbrechts geben. Bei weiteren Fragen können Sie selbstverständlich gerne auf uns zurückkommen.

Grundsätzlich sieht das deutsche Internationale Privatrecht für Fragen des Erbrechts vor, dass bei der Rechtsnachfolge von Todes wegen, dasjenige Recht Anwendung findet, dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes angehört (Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Dass bedeutet für einen in Deutschland lebenden kroatischen Staatsbürger die Anwendung des kroatischen Erbgesetzes (Zakon o nasljeđivanju – ZN) und nicht des deutschen Erbrechts nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Vgl. §§ 1922 ff. BGB). Allerdings kann der Erblasser für sein unbewegliches Vermögen in Deutschland (z.B. Haus, Grundstück, Eigentumswohnung) deutsches Recht wählen (Art. 25 Abs. 2 EGBGB), was in der Praxis jedoch kaum genutzt wird.

Nach dem kroatischen Erbrecht gibt es Erben ersten, zweiten, dritten und vierten Ranges. Mit dieser Rangordnung kommt zum Ausdruck, wer in welchen Familienkonstellationen zum Erben wird. Erben ersten Ranges sind die Nachkommen des Erblassers und dessen Ehepartner. Erben zweiten Ranges sind die Eltern des Erblassers und dessen Ehepartner, wenn er keine Nachkommen hinterlässt. In den beiden ersten Rängen wird davon ausgegangen, dass der Ehepartner die Hälfte des Nachlasses erhält. Wenn der Erblasser keine Nachkommen hat und beide Elternteile des Erblassers vor dessen Tod verstorben sind, erhält der Ehepartner den gesamten Nachlass (§ 11 ZN). Im Übrigen können auch die Geschwister des Erblassers einen Teil des Nachlasses bekommen, wenn der Erblasser keinen Ehepartner hinlässt und seine beiden Elternteile vor ihm verstorben sind. Der dritte und der vierte Rang der Erbes kommen zum Zug, wenn der Erblasser weder Nachfahren, noch einen Ehepartner, noch Eltern hinterlässt und auch diese keinerlei Nachkommen hinterlassen.

Eine sehr interessante und wichtige Konstellation entsteht, wenn der Erblasser in einer nichtehelichen Gemeinschaft gelebt hat. Es kommt nämlich oft vor, dass der Erblasser einen längeren Zeitraum mit einem Partner zusammengelebt hat, ohne dass dieses Zusammenleben eine rechtliche Verfestigung im Wege der Ehe gefunden hat. Obwohl es die Erben des ersten Ranges, vor allem die Kinder, oftmals nicht wahrhaben können, so erhält doch der Partner des Erblassers ein Erbrecht und wird auch vor dem Gesetz wie ein Erbe ersten Ranges eingestuft, also wie ein Ehepartner.

Eine wesentliche Veränderung des im Jahre 2003 geänderten kroatischen Erbrechts ist die Gleichberechtigung aller natürlichen Personen beim Eintritt des Erbfalles besteht, d.h. die Gleichberechtigung des ehelichen wie des nichtehelichen Lebenspartners sowie der daraus hervorgegangenen Nachkommen. Darüber hinaus hat der nichteheliche Lebenspartner auch einen Anspruch auf einen Teil des in der Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Vermögens vergleichbar dem ehelichen Zugewinn (bračna stečevina).

Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch nur zum Zug, soweit kein Testament (oporuka) des Erblassers besteht. Wie auch im deutschen Erbrecht stellt das Testament eine besondere Grundlage für die Verteilung des Erbes dar und ist Ausdruck des letzten Willens, mit dem der Erblasser über seinen Nachlass von Todes wegen verfügt. Es ist daher an bestimmte formale Voraussetzungen gebunden, die für dessen Wirksamkeit erfüllt sein müssen. Das kroatische Erbrecht kennt verschiedene Formen des Testaments, die sich im Wesentlichen nach öffentlich und privat unterteilen lassen. Das private Testament hat der Erblasser persönlich und ohne die Gegenwart staatlich-öffentlicher Stellen verfasst. Es kann eigenhändig und schriftlich, aber auch mündlich vor Zeugen erfolgen. Das öffentliche Testament kann ein gerichtliches, also ein vor einem Richter erfolgtes, oder ein diplomatisches, also ein im Ausland vor einer kroatischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung erfolgtes Testament sein. Es gibt noch weitere Formen des öffentlichen Testaments, wie z.B. das Armeetestament, das Schiffstestament oder das Internationale Testament. Die Grundform des Testaments nach dem kroatischen Erbrecht ist jedoch weiterhin das schriftliche Testament, das im Wesentlichen nicht allzu schwer zu verfassen ist. Der Erblasser muss zentral bestimmen, welche Person welchen Teil seines Nachlasses erhält.

Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht ist die Erbauseinandersetzung in der Republik Kroatien vor dem öffentlich bestellten Notar (javni bilježnik) zu führen. Dieser bestimmt die Ladung zur Erbauseinandersetzung. Besonders wichtig ist dabei, falls der Erblasser in Kroatien verstorben ist, dass sich die Erben vor dem zuständigen Amtsgericht darüber informieren, welcher öffentlich bestellte Notar für die Erbauseinandersetzung zuständig ist. Dieser ist dann verpflichtet alle Personen zu laden, die als Erben in Betracht kommen. Soweit er nicht alle als Erben in Betracht kommenden Personen lädt, kann sein Beschluss über die Erbauseinandersetzung dennoch rechtskräftig werden, falls die gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsfristen nicht eingehalten werden. Die Widerspruchsfrist bei Beschlüssen über die Erbfolge beträgt acht Tage nach rechtswirksamer Zustellung an alle Parteien des Verfahrens. Falls der öffentlich bestellte Notar einen der Erben vergisst, kann dieser nachträglich Widerspruch gegen den Beschluss über die Erbfolgte einlegen.