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Eine häufig auftretende Fragestellung in der Arbeit unserer Kanzlei ist die nach dem anzuwendenden Recht in Familienangelegenheiten. Diese Frage stellt sich deswegen, weil kroatische Staatsbürger zunehmend unterschiedliche rechtliche Beziehungen eingehen, die andere Rechtssysteme außerhalb Kroatiens berühren. Schon allein die Tatsache, dass kroatische Staatsbürger in der Bundesrepublik Deutschland leben, stellt einen intensiven Bezug zum deutschen Rechtssystem und den deutschen Regelungen her, beispielsweise im Bereich des Familienrechts. Ein solcher Bezug kann sich aber auch in anderen Konstellationen ergeben, z.B. wenn ein kroatischer und ein deutscher Staatsbürger in Kroatien heiraten oder zwei kroatische Staatsbürger in Deutschland heiraten, ein Kind aus einer solchen Ehe in Deutschland geboren wird oder die Familie zum Teil in Kroatien und zum Teil in Deutschland lebt. Das ist nur ein kleiner Auszug möglicher Situationen, denen jedoch allesamt die gleiche Frage zugrunde liegt, wenn familienrechtliche Fragen gelöst werden sollen, sei es außergerichtlich, sei es vor Gericht oder vor staatlichen Behörden: Welches Recht findet hierbei Anwendung, das kroatische oder das deutsche Recht?

Für solche Fälle privatrechtlicher Beziehungen, in denen rechtliche Regelungen zweier oder mehr Staate gelten könnten, gibt es sowohl in der Bundesrepublik Deutschland wie auch in der Republik Kroatien Rechtsanwendungs- und Rechtskollisionsregelungen, die klarstellen, wie das anwendbare Recht bestimmt werden soll. Diese Regelungen sind in der Bundesrepublik Deutschland als Internationales Privatrecht im Rahmen des Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), in der Republik Kroatien im Rahmen des Gesetzes zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten für bestimmte Verhältnisse (Gesetzeskollisionsgesetz – GKolG) enthalten. Dabei unterscheiden das kroatische GKolG wie auch das deutsche EGBGB nach verschiedenen Rechtsbereichen, für die sie unterschiedliche Rechtsanwendungs- und Kollisionsregeln bereitstellen. Ein solcher Rechtsbereich ist unter anderem das Familienrecht, das in Deutschland in den §§ 13 bis 24 EGBGB geregelt ist und in Kroatien in den §§ 15 sowie 32 bis 45 GKolG. Quer zur Unterscheidung nach Rechtsbereichen können die deutschen und kroatischen Regelungen noch nach materiellem Recht (Sachregelungen) und formellem Recht (Zuständigkeits- Verfahrens- und Formregelungen), so dass bei einem sich für den Außenstehenden einheitlich darstellenden Vorgang durchaus deutsches und kroatisches Recht gleichzeitig Anwendung finden können. Nach kroatischem Recht ergeben sich die persönlichen Voraussetzungen für die Eheschließung nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit eine Person bei der Eheschließung besitzt (Art. 32 GKolG). Eine ebensolche Regelung besteht auch in Deutschland (Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Daher müssen bei der Eheschließung zwischen einer Kroatin und einem Deutschen für die Kroatin die kroatischen Voraussetzungen und für den Deutschen die deutschen Eheschließungsvoraussetzungen vorliegen; allerdings dürfen bei Eheschließungen in Kroatien auch für den Deutschen keine Ehehindernisse nach kroatischem Recht vorliegen. Die Form der Eheschließung richtet sich dann jedoch nach den Regeln des Ortes, in dem die Ehe geschlossen werden soll. Dass sehen sowohl das kroatische (Art. 33 GKolG), wie auch das deutsche Recht (Art. 13 Abs. 3 S. 1 EGBGB) vor. Hinsichtlich der Frage, nach welchem Recht sich die Ehewirkungen – insbesondere Auswirkungen die Eheschließung auf die Eheleute und deren Vermögen – bestimmen, bieten sowohl das GKolG wie auch das EGBGB eine gestufte Abfolge des anzuwendenden Rechts an. Das EGBGB orientiert sich primär an der Staatsangehörigkeit beider Eheleute, ersatzweise an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt und hilfsweise an ihrer engsten gemeinsamen Beziehung zu einer Rechtsordnung (Art. 14 Abs. 1 EGBGB). Das GKolG orientiert sich ebenfalls primär an der Staatsangehörigkeit beider Eheleute, ersatzweise jedoch am Wohnsitz, weiter ersatzweise am letzten gemeinesamen Wohnsitz und hilfsweise am Recht der Republik Kroatien (Art. 36 S. 1 GKolG). Anders als das GKolG eröffnet jedoch das EGBGB unter bestimmten Voraussetzungen auch die Möglichkeit einer Rechtswahl des auf die Ehewirkungen anzuwendenden Rechts. Wenn beide Eheleute eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben und z.B. keiner die Staatsangehörigkeit des Landes hat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 EGBGB), können sie unter Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen über das Recht entscheiden, das für ihre Ehe gelten soll. So können z.B. bosnische und kroatische Staatsbürger, die in Deutschland leben, bestimmen, ob sie bosnisches oder kroatisches Recht für ihre Ehe gelten lassen wollen. Diese Rechtswahl muss in Deutschland notariell beurkundet werden (Art. 14 Abs. 4 EGBGB) und ihre Wirkung endet, sobald beide Eheleute wieder die gleiche Staatsangehörigkeit erlangen (Art. 14 Abs. 3 S. 2 EGBGB). Auch ist die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit im EGBGB intensiver, als im GKolG. Bei einem Wechsel der Staatsbürgerschaft, wenn zum Beispiel bei in Deutschland lebenden kroatischen Ehegatten einer die Staatsbürgerschaft wechselt, gilt nach dem EGBGB weiterhin zunächst für beide das kroatische Recht, weil beide zuletzt kroatische Staatsbürger waren und einer dies immer noch ist (Vgl. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). Demgegenüber würde das GKolG die Anwendung deutschen Rechts vorschreiben, da nicht beide Eheleute kroatische Staatsangehörige sind, jedoch ihren Wohnsitz in Deutschland haben (Vgl. Art. 36 S. 2 GKolG). Eine unterschiedliche Rechtsanwendung zeigt sich auch im Falle der Ehescheidung. Nach dem GKolG ist auf die Ehescheidung primär das Recht des Staates anzuwenden ist, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage haben, sekundär bei gemischten Staatsangehörigkeiten das Recht beider Staaten kumulativ und ersatzweise gilt das kroatische Recht (Art. 35 Abs. 1 GKolG). Gemäß dem EGBGB ist jedoch das Recht des Staates anzuwenden, nach dem sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags die allgemeinen Ehewirkungen richten (Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB). Ersatzweise gilt das deutsche Recht, wenn ein Ehegatte deutscher Staatsbürger ist oder im Zeitpunkt der Eheschließung war und die Ehe ansonsten nicht geschieden werden kann (Art. 17 Abs. 1 S. 2 EGBGB). Dies kann bei Eheleuten mit gemischten Staatsangehörigkeiten und Wohnsitz in Deutschland bedeuten, dass diese bei Scheidungsanträgen vor deutschen Organen nach deutschem Scheidungsrecht behandelt werden, während sie bei Scheidungsanträgen vor kroatischen Organen kumulativ nach deutschem und kroatischem Scheidungsrecht behandelt werden. Auch dies verdeutlicht die Komplexität, die insbesondere bei familienrechtlichen Fragen mit internationalen Zusammenhängen, auftreten kann. Zugleich kann diese Komplexität aber auch Vorteile bieten, da sich die Eheleute zum Teil aussuchen können, nach welchem Recht sie ihr Eheverhältnis behandelt sehen möchten. Sie können z.B. so im Vorfeld entscheiden, welches Gericht sie anrufen möchten. Das wiederum kann Vorteile bei der Umsetzung des gesamten gerichtlichen Verfahrens mit sich bringen. Wenn die Eheleute nämlich entscheiden können welches Gericht sie anrufen möchten, können sie dasjenige wählen, das ihrem Anliegen am effektivsten gerecht wird. So können sie insbesondere vermeiden, dass es zu Problemen und Verzögerungen kommt, die mit der Aufspaltung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren entstehen können.