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Ihr Weg zum Recht

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Werkvertragsrecht

Bei weitergehenden Fragen und für genauere Angaben können Sie uns gerne kontaktieren.

Vorbemerkung:

 

Die VOB besteht aus drei Teilen (A-C). Für unsere Arbeit ist eigentlich nur Teil B interessant. VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen

VOB/A = Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen.

VOB/B = Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen.

VOB/C = Allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen.

 

Grundlegender Handlungstipp für die Praxis: ALLES SCHRIFTLICH FESTHALTEN!

 

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • Die VOB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen.
  • Die VOB/B gilt nicht automatisch. Ihre Anwendbarkeit muss vereinbart werden.
  • Schließen ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag bei dem die VOB/B Anwendung finden soll, findet eine AGB Kontrolle statt, wenn der Unternehmer die VOB stellt. Also immer dann, wenn der Private keine Verhandlungsmöglichkeit hat.
  • Verbraucher müssen schriftlich über alles aufgeklärt, hingewiesen etc. werden.
  • Unwirksame Klauseln in Verträgen sind kraft Gesetzes nichtig.
  • § 305b BGB:

Individuelle Vertragsabreden liegen nur vor, wenn alles einzeln verhandelt wird.

  • Einzelne §§ der VOB/B können ausgehandelt werden.
  • Individuell kann auch eine unangemessen hohe Vertragsstrafe vereinbart werden. Eine Vertragsstrafe muss verschuldensabhängig sein.
  • Alle Bedingungen die Geld betreffen, gehören nie zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Preis, Umlagenbeteiligung etc., sprich überall dort wo Zahlen stehen).
  • Eine Beschreibung der Leistung ist generell unwirksam (z.B. ... hat die Pläne eingesehen…).
  • Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist kann wirksam sein.
  • Praxistipp Behinderungsanzeigen:

Am ersten und am letzten Tag muss der Auftragnehmer ein Schreiben an den Auftraggeber schicken. Die Räumlichkeiten in der die Behinderung erfolgen, sind zu benennen. Eine Behinderung kann eine Vertragsstrafe wegen Verspätung aufheben.

 

  1. Vertragsschluss

 

  • Alle Regelungen die dem Unternehmer wichtig sind, müssen im Angebot enthalten sein, nach Annahme des Angebots können keine Veränderungen mehr vorgenommen werden.
  • Aus Beweiszwecken soll alles schriftlich festgehalten werden.
  • Bei öffentlichen Auftraggebern ist eine besondere Form notwendig.
  • Zahlungsfristen § 16 VOB/B:

Für Abschlagszahlungen: 18 Tage.

Für Schlusszahlung: spätestens 2 Monate nach Schlussrechnung.

Unbeachtlich ist was der Unternehmer in die Rechnung schreibt (z.B. zahlbar binnen zwei Wochen).

  • Skonto ist kein Eingriff in die VOB/B. Der Zugangstag der Rechnung wird für den Beginn der Skontofrist nicht mitgerechnet. Rspr.: der Postumlauf beträgt: 1 Tag.
  • Rechnungen sollen per Einschreiben mit Rückschein zwecks Zugangsbeweises verschickt werden.
  • Faxgeräte:

Ein Faxprotokoll kann den Zugang nicht beweisen, aber ein einfaches Bestreiten des Empfängers ist nicht ausreichend. Er muss vortragen welches Faxgerät er hat. Anschließend ist ein Beweis durch Sachverständigen möglich. Zu E-Mails gibt es gegenwärtig keine Rechtsprechung.

  • Vertretung:

Zusatzaufträge können nur durch den Bauherrn erteilt werden!

Grundsätzlich sind Architekten/Ingenieure keine Vertreter! Für sie besteht, wenn sie handeln, die Gefahr des Eigengeschäfts (§ 179 Abs. 1 BGB).

Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, vor Baubeginn schriftlich zu klären, was Architekten/Ingenieure etc., als Vertreter, des Bauherren dürfen bzw. wer als Vertreter überhaupt bevollmächtigt ist.

Rspr.: Ein Unternehmer muss grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Architekt/Ingenieur keine Vollmacht hat.

Ein Architekt darf technische Ermittlungen machen und Schreiben für den Bauherrn entgegen nehmen.

Den Ursprungsauftrag kann der Architekt/Ingenieur unterschreiben.

 

  1. Mahnung

 

  • Die Mahnung ist die wichtigste Handlung am Bau.
  • Rechte und Pflichten entstehen erst ab Verzug (die Fälligkeit allein, hat keine Wirkung).
  • Voraussetzung für die Mahnung:

Die Forderung muss fällig sein (dies wiederum erfordert eine Abnahme und eine Schlussrechnung). Die 2 Monatsfrist für die Zahlung aus der Schlussrechnung muss abgelaufen sein.

  • In der Mahnung muss eine Frist gesetzt werden. Hierbei sind schon 6 Tage ausreichend. Ein schnellst mögliches Agieren bietet sich an.
  • Eine Kündigung hingegen ist erst nach einer 2. Mahnung möglich.
  • Die 30 Tage Frist des BGB gilt nicht beim VOB Vertrag. Beim BGB Vertrag ist von Vorteil, dass man schon 3 Tage nach Rechnung mahnen kann.
  • Ein automatischer Verzug ist möglich, wenn Fristen vertraglich vereinbart sind.
  • Eine Mahnung vor Fälligkeit ist unwirksam.
  • Zusatzaufträge und Nachträge verlängern die Bauzeit.
  • Auch nach der 1. Mahnung kann der Auftragnehmer Leistungen einstellen (nur für die Kündigung sind 2 Mahnungen notwendig).

 

 

 

  1. Sonstiges

 

  • Verjährung:

Die Verjährung im Baurecht richtet sich ganz normal nach den Vorschriften des BGB. Der Beginn richtet sich nach der Fälligkeit.

  • Verkalkulieren:

Rspr: Verkalkulieren = unbeachtlicher Motivirrtum

Eine falsche Kalkulation berechtigt nicht zur Anfechtung.

Bei Anfechtung aus anderen Gründen besteht die Gefahr des Schadensersatzes.

  • Bei öffentlichen Auftraggebern ist keine Nachverhandlung möglich.
  • Eine Fristenänderung durch den Auftraggeber stellt eine Planänderung dar. Dann findet § 2 Nr. 5 VOB/B Anwendung.

 

  1. Zusatzleistung/Planänderung

 

  • Bei einem VOB/B Vertrag hat der Auftraggeber das Recht Zusatzaufträge aufzugeben.
  • Beim BGB Vertrag ist eine separate Vereinbarung notwendig.
  • Leistungsänderung:

Der Auftraggeber ist grundsätzlich zu Änderungen berechtigt (§ 1 Nr. 3 VOB/B). Der Auftragnehmer ist grundsätzlich zur Ausführung verpflichtet (§ 1 Nr. 4 VOB/B). Die Frage der Vergütung ist dann in § 2 VOB/B geregelt. § 1 Nr. 3 VOB/B umfasst aber keine Neuplanung mit völlig neuen Leistungsinhalten.

  • § 2 Nr. 1 VOB/B regelt die nicht zusätzlich zu vergütenden Nebenleistungen.
  • § 2 Nr. 3 VOB/B regelt die Massenänderung ohne Einfluss des Bauherrn während der Bauausführung, wohingegen § 2 Nr. 5 VOB/B die durch den Bauherrn verursachten  Massenänderung regelt.
  • § 2 Nr. 3 VOB/B Massenänderung: (nicht durch den Bauherrn verursacht)

Abs. 1: Abweichungen bis zu 10 % führen zu keiner Änderung des vertraglichen Einheitspreises. Darüber hinaus gehende Abweichungen werden in den Absätzen 2 bis 4 geregelt.

 

  • § 2 Nr. 4 VOB/B = Teilkündigung:

Leistungen werden durch den Auftraggeber heraus genommen. § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B findet Anwendung. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

  • § 2 Nr. 5 VOB/B = Leistungsänderung: (durch den Bauherren verursacht)

Werden durch Anordnungen des Bauherrn die Grundlagen des Preises für eine vertragliche Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.

  • § 2 Nr. 6 VOB/B = zusätzliche Leistung:

Der Auftragnehmer hat Anspruch auf besondere Vergütung. Der AN muss den Anspruch vor Ausführung der Leistung ankündigen. Grundlage für die Vergütung ist die Urkalkulation des Hauptauftrages.

  • Zusatzleistungen werden in der Schlussrechnung nicht unter den ursprünglichen Positionen aufgeführt, sondern extra als „N 1“ etc. aufgeführt (N = Nachtrag). Der Nachtrag muss für den Auftraggeber nachvollziehbar sein, sprich die Urkalkulation muss vorgelegt werden.
  • Jeder Baurechtsstreit resultiert aus der Urkalkulation. Auch wenn der Bauherr sie nicht will, soll sie ihm vorgelegt werden.
  • Der Auftragnehmer hat kein Leistungsverweigerungsrecht, wenn für Zusatzleistungen noch kein Preis vereinbart ist. Hierfür ist die Urkalkulation maßgebend. Ein Streit der Parteien über den Preis soll die Bauausführung nicht behindern.
  • Der Zusatzauftrag muss immer im Zusammenhang mit dem Hauptauftrag stehen.
  • § 2 Nr. 7 VOB/B = Pauschalvertrag:

Bei nicht Bauherren bedingten Massenänderungen findet grundsätzlich keine Preisanpassung statt! Der Pauschalvertrag ist ein Risiko des Auftragnehmers. (Bei Bauherren bedingten Änderungen s. § 2 Nr. 7 Abs. 2 VOB/B).

  • § 2 Nr. 8 VOB/B

Der Auftragnehmer trägt das Risiko, der nicht Vergütung, für eigenmächtig ausgeführte Leistungen.

 

 

 

  1. Bedenken/Mangel etc.

 

  • Die VOB/C ist nur ein Indiz für allgemein anerkannte Regeln der Technik. Grund: es gibt einen Ausschuss für DIN Normen, der nur sehr langsam arbeitet, d.h. die DIN Normen können gegenüber der Praxis veraltet sein.
  • Definition: gut, tauglich, unschädlich und erprobt unter allen am Bau Beteiligten.
  • Mangel: Verstoß gegen anerkannte Regeln der Technik.
  • Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Mangelbeseitigungskosten geht, vor Gericht, fast nie durch.
  • § 4 Nr. 3 VOB/B:

Verlangt der Bauherr etwas, was gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt muss der Auftragnehmer Bedenken anmelden. Die Rechtsfolge einer Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer ist keine Vollhaftung, sondern eine Mithaftung. Die Pflicht des Auftragnehmers ist hoch, bei der Prüfung der gelieferten Baustoffe. Bei Vorwerken ist die Prüfpflicht des Auftragnehmers mittel. Bei der vorgesehen Art der Ausführung (Planung) ist die Prüfpflicht des Auftragnehmers nur gering. Ausnahme: der Auftragnehmer erbringt Planungsleistungen (sprich, schon dann, wenn er dem Bauherren sagt wie etwas auszuführen ist).

  • Bei angemeldeten Bedenken darf eine Leistung nicht ausgeführt werden! Mit Bedenken muss eine Behinderungsanzeige erfolgen, wenn der Auftraggeber die Bedenken nicht teilt! Die Kosten sind in § 6 Nr. 6 VOB/B geregelt.

 

  1. Abnahme:

 

  • Die Abnahme ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohnanspruchs.
  • Mit der Abnahme geht die Leistungsgefahr auf den Auftraggeber über.
  • Es gibt drei Formen der Abnahme:
  1. Die formelle
  2. Die konkludente (ab Benutzung/Inbetriebnahme; der Auftraggeber hat 6 Tage Zeit für etwaige Mängelanzeigen)
  3. Die fiktive
  • Bei Problemen mit der Abnahme lautet die ultima ratio des Auftragnehmers: Die Abnahme muss eingeklagt werden.
  • Der Auftraggeber muss zur Abnahme aufgefordert werden. Danach soll der Auftragnehmer zur Abnahme abmahnen. Der Fristablauf der Abmahnung führt zum Gefahrübergang.
  • In der Zahlung auf eine Schlussrechnung liegt zugleich der Verzicht auf eine Abnahme.
  • Rspr.: Wenn keiner der Parteien über einen längeren Zeitraum auf die Abnahme zurückkommt, gilt sie als verzichtet (Verwirkung).
  • Eine Teilabnahme findet statt, wenn sie vereinbart ist, und in den Fällen des § 4 Nr. 10 VOB/B auf Verlangen (= wenn eine Prüfung/Abnahme durch die weitere Ausführung der Leistung nicht mehr möglich sein wird).

 

  1. Stundenlohn:

 

  • § 15 VOB/B
  • Der Stundenlohn hat hohe Hürden.
  • Grundsätzlich gilt der Vorrang des Einheitspreisvertrages.
  • Für Zusatzleistungen gilt grundsätzlich ein Einheitspreis.
  • Voraussetzungen:
  1. Der Stundenlohn muss ausdrücklich vereinbart sein. Die Rechnungen müssen nachvollziehbar sein. (Ist keine Vereinbarung nachweisbar, so ist eine neue Rechnung nach Einheiten notwendig).
  2. Die Ausführung der Stundenlohnarbeit muss, dem Bauherren angekündigt werden.
  3. Tagelohnzettel müssen täglich/wöchentlich übergeben werden. Der Auftraggeber hat 6 Werktage Zeit zur Prüfung der Stundenlohnzettel, danach gelten die Stunden als anerkannt.