Vertragsrecht
Die wesentlichen Beziehungen zwischen zwei gleichberechtigten Rechtssubjekten werden im Zivilrecht durch Verträge geregelt, die aber nicht immer schriftlich geschlossen werden müssen, sondern im Alltag in vielen Situationen mündlich sehr schnell und sehr überschaubar abgeschlossen werden. Hierzu gehört der morgendliche Kauf von Brötchen beim Bäcker, der Kauf einer Zeitung, der Kauf einer S-Bahn Fahrkarte und viele, viele andere Verträge. Sehr wichtige Verträge unterliegen nach dem Willen des Gesetzgebers jeweils dem Formzwang, wie beispielsweise ein Vertrag über den Kauf einer Immobilie, der sogar notariell beurkundet werden muss. Der Vertragsgedanke findet sich in nahezu allen Rechtsgebieten des Zivilrechts wieder und findet sich im Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und auch Handelsrecht.
Die wesentlichen Beziehungen zwischen zwei gleichberechtigten Rechtssubjekten werden im Zivilrecht durch Verträge geregelt, die aber nicht immer schriftlich geschlossen werden müssen, sondern im Alltag in vielen Situationen mündlich sehr schnell und sehr überschaubar abgeschlossen werden. Hierzu gehört der morgendliche Kauf von Brötchen beim Bäcker, der Kauf einer Zeitung, der Kauf einer S-Bahn Fahrkarte und viele, viele andere Verträge. Sehr wichtige Verträge unterliegen nach dem Willen des Gesetzgebers jeweils dem Formzwang, wie beispielsweise ein Vertrag über den Kauf einer Immobilie, der sogar notariell beurkundet werden muss. Der Vertragsgedanke findet sich in nahezu allen Rechtsgebieten des Zivilrechts wieder und findet sich im Kaufrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht und auch Handelsrecht.
Kaufrecht
Im Kaufrecht werden regelmäßig Fragestellungen bearbeitet, die mit dem Verkauf von Gebrauchsgütern, mit Warenlieferung im Allgemeinen, auch jenseits der deutschen Grenzen befasst sind. Egal ob Sie Käufer oder Verkäufer einer Ware sind, sind wir in der Lage, Ihre Rechte nach der jeweils geltenden Rechtsordnung für Sie geltend zu machen.
Im Kaufrecht werden regelmäßig Fragestellungen bearbeitet, die mit dem Verkauf von Gebrauchsgütern, mit Warenlieferung im Allgemeinen, auch jenseits der deutschen Grenzen befasst sind. Egal ob Sie Käufer oder Verkäufer einer Ware sind, sind wir in der Lage, Ihre Rechte nach der jeweils geltenden Rechtsordnung für Sie geltend zu machen.
Mietrecht
Mit dem Mietrecht ist nahezu jede natürliche, aber auch juristische Person befasst. Es ist sehr umfangreich und regelt im Wesentlichen das Verhältnis von Mieter und Vermieter. Einen sehr großen Raum nimmt dabei ein die Begründung, die Ausgestaltung aber auch die Beendigung eines Mietvertrags. Regelmäßig ist der Betroffene konfrontiert mit der Fragestellung Rückzahlung Kaution, vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, Schönheitsreparaturen und die Pflicht zu ihrer Durchführung (starre Renovierungsklauseln!) Gewährleistungsansprüche, Fortsetzung des Mietvertrags, Fragen der Modernisierung und Mieterhöhung, während die Frage der Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung regelmäßig sehr viel Raum einnimmt. Hinzu kommen die Fragestellungen Räumung und Rückgabe der Mietsache, Nutzungsentschädigung, Vorkaufsrecht, aber auch zahlreiche Fragestellungen aus dem Bereich Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit zahlreichen anderen Miteigentümern eine Wohnung besitzt. Unsere Kanzlei ist jahrelang erfahren auf dem Gebiet des Mietrechts und in der Mehrzahl der zuständigen Amtsgerichte und Landgerichte im Rhein-Main Gebiet forensisch tätig gewesen. Wir scheuen keine Auseinandersetzung vor Gericht, versuchen aber auch regelmäßig im Vorfeld Problemlösungen zu erarbeiten.
Mit dem Mietrecht ist nahezu jede natürliche, aber auch juristische Person befasst. Es ist sehr umfangreich und regelt im Wesentlichen das Verhältnis von Mieter und Vermieter. Einen sehr großen Raum nimmt dabei ein die Begründung, die Ausgestaltung aber auch die Beendigung eines Mietvertrags. Regelmäßig ist der Betroffene konfrontiert mit der Fragestellung Rückzahlung Kaution, vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache, Schönheitsreparaturen und die Pflicht zu ihrer Durchführung (starre Renovierungsklauseln!) Gewährleistungsansprüche, Fortsetzung des Mietvertrags, Fragen der Modernisierung und Mieterhöhung, während die Frage der Ordnungsgemäßheit einer Nebenkostenabrechnung regelmäßig sehr viel Raum einnimmt. Hinzu kommen die Fragestellungen Räumung und Rückgabe der Mietsache, Nutzungsentschädigung, Vorkaufsrecht, aber auch zahlreiche Fragestellungen aus dem Bereich Wohnungseigentümergemeinschaft, wenn ein Wohnungseigentümer in einem Mehrfamilienhaus mit zahlreichen anderen Miteigentümern eine Wohnung besitzt. Unsere Kanzlei ist jahrelang erfahren auf dem Gebiet des Mietrechts und in der Mehrzahl der zuständigen Amtsgerichte und Landgerichte im Rhein-Main Gebiet forensisch tätig gewesen. Wir scheuen keine Auseinandersetzung vor Gericht, versuchen aber auch regelmäßig im Vorfeld Problemlösungen zu erarbeiten.
Werkvertragsrecht
Das Werkvertragsrecht ist geprägt durch den Werkvertrag. Er stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der den Austausch von gegenseitigen Leistungen beinhaltet, eine Seite verpflichtet sich, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch die andere Seite herzustellen. Dabei wird ausdrücklich der Erfolg der Leistung geschuldet, nicht etwa nur die Leistung als Bemühung, wie beispielsweise bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag durch Rechtsanwälte.
Der Hersteller eines Werkes ist verpflichtet, das zugesagte Werk zum vereinbarten Preis mit dem Besteller zu errichten. Hiervon können sehr große Baufirmen oder aber auch eine kleine Handwerksfirma betroffen sein, die nahezu immer anzuwendenden Vorschriften sind die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Vor dem Hintergrund, dass bei einem Werkvertrag verschiedene Dinge bedacht werden müssen, empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Vertrag zu erstellen, in dem die wesentlichen Grundlagen der Vereinbarung niedergelegt sind.
Das Werkvertragsrecht ist geprägt durch den Werkvertrag. Er stellt einen privatrechtlichen Vertrag dar, der den Austausch von gegenseitigen Leistungen beinhaltet, eine Seite verpflichtet sich, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung durch die andere Seite herzustellen. Dabei wird ausdrücklich der Erfolg der Leistung geschuldet, nicht etwa nur die Leistung als Bemühung, wie beispielsweise bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag durch Rechtsanwälte.
Der Hersteller eines Werkes ist verpflichtet, das zugesagte Werk zum vereinbarten Preis mit dem Besteller zu errichten. Hiervon können sehr große Baufirmen oder aber auch eine kleine Handwerksfirma betroffen sein, die nahezu immer anzuwendenden Vorschriften sind die des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Vor dem Hintergrund, dass bei einem Werkvertrag verschiedene Dinge bedacht werden müssen, empfiehlt es sich immer, einen schriftlichen Vertrag zu erstellen, in dem die wesentlichen Grundlagen der Vereinbarung niedergelegt sind.